Methodik

Methodik in der Sozialarbeit/Berufsbetreuung

Berufsbetreung als originäres sozialarbeiterisches Arbeitsfeld

Hierzu später Ausführungen

Es ist ein erster ansatz für die methodischen Grundsätze meiner Arbeit zu verdeutlichen und zu erklären. Diese Darstellung des methodischen Ansatzes ist ein fortschreitender im arbeitsprozess entwickelter Ansatz und ist nicht abschließend.

Die methodischen Ansätze meiner Arbeit

1. Die unterstützte Entscheidungsfindung

Die u.a. vom BdB entwickelte/unterstützte Methode, soll die fachlichen methodischen Anforderungen an den Beruf mit einer eindeutigen Parteilichkeit für die KlientInnen verbinden. Die Bedingungen und Abhängigkeiten des im CaseManagement genannten Versorgungsnetzwerkes und des Beziehungsnetzwerkes sind aber zu beachten. Die institutionelle Sicht auf einen Fall hilft zwar, dass wir die Zwänge, Bedürfnisse und Machverhältnisse der beteiligten Akteure erkennen und beachten. Auch dürfen und können wird als rechtlicher Betreuer nicht allein den Wünschen der Betreuten entsprechen, sondern auch dem Anspruch der Gesetze Rechnung tragen. Der Anspruch des Staates und des Gemeinwohls muss mitgedacht werden, um eine Befriedung der Situation zu erreichen. Das wohl dem Interesse und Wunsch unseres Betreuten dient. 
Ein weiterer wichtiger Faktor, der Einfluss nimmt, ist die Machtausübung der rechtlichen BetreuerIn. Diese Machtausübung wird gerne umschrieben und im Kontext der ersetzenden, unterstützenden, begleitenden und beobachtenden Entscheidung ausgeübt. Wird diese Macht die die rechtliche BetreuerIn hat negiert, wird das wesentliche Ziel der UN-BRK nicht erfüllt: Teilhabe des Menschen am Leben mit seinen eigenen Wünschen und Bedürfnissen im Dialog mit Mehrheitsverhältnissen. Auch Menschen mit Behinderungen müssen zur Sicherung von Gesundheit und sozialer Teilhabe ständig Entscheidungen treƯen. Wenn sie dabei die Hilfe einer Fachkraft benötigen, spricht man von »Unterstützter Entscheidungsfindung«. Die AutorInnen Tolle und Stoy unterscheiden hier zwischen Leistungen durch eine Assistenz und den rechtlichen Leistungen.

In der konkreten Arbeit ist für die rechtliche BetreuerIn die Abgrenzung zwischen der Assistenz (EinzelfallhelferIn) und der rechtlichen Betreuung sehr schwer und muss ständig neu überprüft werden. Auf einem Kontinuum der Parteilichkeit steht die Assistenz für mich näher an der Betreuten und deren Wunscherfüllung als die rechtliche BetreuerIn, die bei der Wunscherfüllung auch stets im Aushandlungsprozess mit AkteurInnen steht. Die EinzelfallhelferIn muss dieses Dialog und machmal auch Streit nicht mehr in diesem Maße führen, da hier die Aushandlungsprozesse auf Systemebene oft schon geklärt sind.

Die Arten der Entscheidungsfindung
Ein Anstoß für die Entwicklung der UE ist die UN-BRK1 von 2008. Das Narrativ dabei ist, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind und trotz „langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen“  (Artikel 1 S. 2 UN-BRK) einen Willen und individuellen Autonomie besitzt.  Es ist, so oft ich mich mit diesem Gedanken beschäftige, immer wieder erstaunlich, wie lange es dauert, bis dies zur Geltung kommt. 
Die deutschen Bestrebungen Menschen mit Behinderungen in Ihrer Autonomie zu stärken und Ihr Leben leben zu lassen, wie sie es selbst wünschen, ist schon 1992 mit der Einführung des Betreuungsrechts deutlich begonnen worden (vgl. Sorge). Dies scheint leider nicht genügt zu haben, sondern musste fortentwickelt werden, da es immer noch nicht genügte, um den Gedanken des Betreuungsrechtes gerecht zu werden.
Wie kann es gelingen, dass dem Willen des betroƯenen Menschen entsprochen wird, wie es das Teilhaberecht und das neue Betreuungsrecht fordern?
Unstrittig ist es durch die UE die Möglichkeiten der Betreuten erweitern möchten und isolierende und schädigende Bedingungen verringern wollen. Das Mittel der Wahl ist der Dialog, in dem gemeinsam herauszufinden ist, welche Entscheidung am besten zu den persönlichen Bedürfnissen und Motiven der KlientIn passt. Eine klassische Handlungsart der Sozialarbeit. Durch Moderation, Dialog und Gesprächsführung wird ausgehandelt, was das Problem ist und wie es gelöst werden soll. Diese klientenzentrierte Sicht wird noch gestärkt durch die klare gesetzliche Beauftragung des Wünschen des Menschen zu entsprechen (§ 1821 II BGB). Im Artikel 12 der UN-BRK wird die Dialektik zwischen Schutz (Absatz IV) und EröƯnung von Möglichkeiten (Absatz I und II) aufgeworfen (BN-BRK, Seite 14, Tolle/Stoy, S. 17).
Wir / Ich muss also mein Handeln begreifen als ein Kontinuum zwischen Schutz in seiner restriktivsten Form bis „zur fast völligen“ Freiheit. Deshalb unterteile ich die uEF in
A) ersetzende Entscheidungsfindung (eUF),
B) begleitende Entscheidungsfindung (bUF) und 
C) beobachtende Entscheidungsfindung (boUF).

Genutzte methodische Werkzeuge

Das Haushaltsbuch

Um meinen Pflichten nach § 1821 BGB im Bereich der Vermögenssorge nachzukommen, habe ich das Instrument des Haushaltsbuches entwickelt. Dieses Werkzeug dient als wesentlicher Bestandteil meiner sozialarbeiterischen Betreuung. Möglichst bei jedem Treffen mit der Betreuten wird das Haushaltsbuch gemeinsam durchgegangen. Es bietet eine strukturierte Methode, um die finanziellen Wünsche und Möglichkeiten des Betreuten zu besprechen und zu reflektieren. Hierbei entstehen oft Querverbindungen zu anderen Lebensbereichen und Aufgaben, was eine ganzheitliche Betrachtung der Lebenssituation ermöglicht. Das Haushaltsbuch dient weniger als exakte monatliche Abrechnung, sondern vielmehr als generalisierte Übersicht über die jährlichen Einnahmen und Ausgaben. Es ist ein praktisches Instrument zur Förderung der Selbstreflexion und der finanziellen Autonomie der Betreuten. Durch die regelmäßige Besprechung und Reflexion der finanziellen Situation unterstütze ich die KlientIn dabei, ein bewussteres und selbstbestimmteres Leben zu führen. Diese Methode ermöglicht es, finanzielle Kompetenzen zu stärken und die Eigenverantwortung zu fördern, was zentrale Ziele der sozialarbeiterischen Praxis sind. In der Fachliteratur wird der Einsatz solcher Methoden häufig als Teil der Ressourcenorientierten Sozialen Arbeit beschrieben. Laut Schilling (2018) ist die Einbeziehung der KlientInnen in die Reflexion und Planung ihrer finanziellen Ressourcen ein wichtiger Schritt zur Förderung von Empowerment und Autonomie. Dies stärkt nicht nur die finanzielle Kompetenz, sondern auch das Selbstwertgefühl und die Handlungskompetenz der Betreuten.